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Satzung des Kolbenbolzen e.V.


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Kolbenbolzen e.V.

  2. Er hat den Sitz in 89278 Nersingen

  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(2) Zweck des Vereins ist der Erhalt und die Förderung motorisierter Fahrzeuge und der Motorkultur.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Vereinssitzungen, Ausfahrten mit Fahrzeugen, organisieren und veranstalten von Fahrzeugtreffen, gemeinsames Schrauben und gemeinsame Besuche auf Fahrzeugmärkten und Fahrzeugtreffen.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstige Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereis dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Verfügungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand im Sinne des § 7 Abs. 1 - also je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen muss entweder von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) für den Minderjährigen gestellt werden oder es bedarf mindestens der Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter(s). Die Ablehnung der Aufnahme braucht vom Vorstand im Sinne des § 7 Abs. 1 nicht begründet zu werden.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für einen Monat im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand im Sinne des § 7 Abs. 1 (also durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam) ausgeschlossen werden, nachdem dem Mitglied vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben worden ist. Die vorherige Anhörung des Mitglieds vor Erlass des Ausschussbeschlusses ist zwingend.

Der Ausschießungsbeschluss des Vorstands im Sinne des § 7 Abs. 1 (durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam) wird erst dann endgültig wirksam, wenn das von der Ausschließung betroffene Mitglied nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschließungsbeschlusses Berufung gegen diesen Beschluss eingelegt hat. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass das betroffene Mitglied durch das fruchtlose Ablaufen der Berufungsfrist ohne vorherige Einlegung der Berufung mit dem Ausschluss endgültig einverstanden ist.

Legt aber der von der Ausschließung Betroffene gegen den Ausschließungsbeschluss innerhalb der Berufungsfrist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschließungsbeschlusses bei einem der drei Vorstände im Sinne des § 7 Abs. 1 Berufung ein, dann wird der Ausschließungsbeschluss erst dann endgültig wirksam, wenn die nächste Mitgliederversammlung, welche dann über die Berufung abschließend zu entscheiden hat, die Berufung verwirft und somit den Ausschließungsbeschluss bestätigt.

In jedem der obigen zwei Fälle des endgültigen Wirksamwerdens des Ausschließungsbeschlusses ist das von der Ausschließung betroffene Mitglied sodann mit sofortiger Wirkung -also ohne Abwarten einer weiteren Frist- ausgeschlossen.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei gleichwertigen Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Als Vertretungsbeschränkung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BGB mit Außenwirkung gegen Dritte ist in das Vereinsregister einzutragen:

Zum An- und Verkauf von Grundstücken sowie zur Belastung von vereinseigenen Grundstücken, zur Beteiligung an Gesellschaften und zur Aufnahme von Darlehen im Namen des Vereins ab 1.000,00 EUR benötigt der Vorstand im Sinne des § 26 BGB -also die jeweils zwei zusammen handelnden Vorstandsmitglieder von den insgesamt drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern- die Zustimmung der Mitgliederversammlung (siehe dazu auch nachfolgend § 8 Absatz 4, dritter Absatz, Buchstaben c), d) und e)).

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den ersten Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(6) Beschüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom ersten Vorstand zu unterzeichnen.

(7) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 4 der Vereinsmitgliedern schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über

  1. Gebührenbefreiungen

  2. Aufgaben des Vereins

  3. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz

  4. Beteiligung an Gesellschaften

  5. Aufnahme von Darlehen ab 1000€

  6. Genehmigung alles Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

  7. Mitgliedsbeiträge

  8. Satzungsänderungen

  9. Auflösung des Vereins

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 9 Aufwandsersatz

(1) Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beaufsichtigt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Anwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.

(2) Der Nachweis erfolg über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach dem Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.

(3) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

§ 10 Satzungsänderungen

(1) Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösungen des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Merheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den Vorstand der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.